Satzung

Satzung Tierschutzinitiative Haßberge e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

Abs. 1 Der Verein führt den Namen Tierschutzinitiative Haßberge e.V.. Mit Eintragung im Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Bamberg unter der Registernummer VR 200236.

Abs. 2 Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Knetzgau (Zeller Str. 1, 97478 Knetzgau/Zell a.E.).

Abs. 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Abs. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Abs. 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs. 3 Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, und dieses vor psychischen und physischen Schaden zu bewahren. Bereits erkrankten Tieren ist eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen. Die Tierschutzinitiative Haßberge e. V. unterstützt und fördert ihre Mitglieder und berät sie in Fragen der Haustierhaltung.

Abs. 4 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses in der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen aller Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

– Betrieb eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes gebunden ist;

– Betrieb eines Gnadenhofes und einer Auffangstation für Wildtiere.

§ 3 Zuwendungen aus Mitteln des Vereines

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf
niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Abs. 1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Abs. 2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und/oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Abs. 3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Abs. 4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Abs. 4 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Abs. 5 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Abs. 6 Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden und vorab mit dem Vorstand abgestimmt wurden.
Abs. 7 Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. Zulässig ist auf Antrag die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz für ehrenamtlich tätige Vereinshelfer. Über den jeweiligen Antrag wird durch Vorstandsbeschluss entschieden, soweit nicht der Vorstand selbst betroffen ist, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft

Abs. 1 Die Mitgliedschaft des Vereins ist schriftlich an den Vorstand ( § 10 ) zu richten.

Abs. 2 Ordentliche Mitglieder des Vereines können werden

jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
juristische Personen ( insbesondere Vereine und Stiftungen ) sowie Körperschaften ( insbesondere
Gemeinden )

Abs. 3 Jugendliche Mitglieder werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18 Lebensjahr vollendet haben.

Abs. 4 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund des schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Abs. 5 Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus der Mitgliederliste

Abs. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ( § 10 ).

Abs. 3 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

Abs. 4 Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitglieder-versammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§ 10) des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Abs. 5 Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

Abs. 6 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Abs. 7 Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

§ 7 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 8 Beiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Art, Höhe und Fälligkeit eventueller Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Gesamtvorstand ist über den Zeitraum seiner ehrenamtlichen Ausübung von der Beitragszahlung befreit.
Ebenfalls befreit von Beitragszahlungen sind Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder.
Weiterhin können durch Entscheid in der Vorstandschaft, bei Härtefällen aktive Mitglieder zeitweise oder gänzlich von der Beitragszahlung entbunden werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 10 vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§ 11 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vereinsvorsitzenden
dem 2. Vereinsvorsitzenden
bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden, dabei können den Gesamtvorstandmitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen werden
(Kassier, Schriftführer)

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch. Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Ämter im Gesamtvorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch findet sie mindestens alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per email mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes
e) die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins

§ 13 Beschlussfassung

Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 3/4, Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

§ 15 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der amtierende Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Haßfurt zur Verwendung für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 16 Liquidation

Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können vom Vorstand, oder von mindestens 49% der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
Die Anträge sind an den Vorstand zu richten. Sie müssen den zu ändernden Teil der Satzung sowie den geänderten Teil der Satzung im genauen Wortlaut nebst einer kurzen Begründung enthalten. Satzungsänderungen die nicht den Inhalt sondern nur die Form betreffen, und vom Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer zuständigen Behörde verlangt werden, können vom Vorstand allein beschlossen werden. Diese Satzung ist errichtet am 15.06.2008.

§ 18 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19 Datenschutz

Abs. 1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben
über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Abs. 2 Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die
Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks
erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Abs. 3 Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Abs. 4 Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Abs. 5 Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht bzw. gesperrt. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

§ 20 Mitgliederliste

Abs. 1 Übermittelte persönliche Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.

Abs. 2 Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt.

Abs. 3 Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:

a) Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind zur Verfügung. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und schriftlich erklärt, die Daten nicht missbräuchlich und zu anderen Vereinszwecken zu verwenden, wird Einsicht gewährt. Weitere Informationen, insbesondere Kontodaten, werden nicht weitergegeben.

b) Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden

Knetzgau/Zell a.E., den 09.12.2018